Die traumatisierte Patientin
  Das Projekt - Themenübersicht - Frauengesundheit - Gerichtsmedizin
 

Dr. Elisabeth FRIEDRICH - Vortrag vom 15. - 17. 11. 2002/Eisenstadt:
"Auf Spurensuche nach dem Täter - Retraumatisierung des Opfers?"
Zweiter Teil (gekürzte Fassung):

Bei der Aufklärung von Sexualdelikten spielt die Gerichtsmedizin eine nicht unbedeutende Rolle.
Allgemein bekannt ist, daß Fachärzte der Gerichtsmedizin obduzieren, wenige wissen jedoch, daß Gerichtsmediziner, die meist auch gerichtlich beeidete Sachverständige sind, mit der Begutachtung von Verletzungen und mit der Untersuchung und Zuordnung von Spuren und Spurenträgern vom Gericht beauftragt werden.

Bei der Verletzungsbegutachtung ist zu klären:
der Grad der Verletzung (leicht/schwer), die Art der Verletzung, die Dauer der verletzungsbedingten Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und auf welche Art und Weise die Verletzung entstanden ist.

Bei der Untersuchung und Zuordnung von Spuren geht es um die Feststellung der Art der Spuren und um die Zuordnung der Spur zu einer Person (Identifikation des Täters/Opfers).
Es handelt sich meist um Blut-, Sperma- und Sekretspuren sowie um Haare und Hautzellen), die von der Polizei bzw. von Spitälern oder Ärzten dem Laboratorium für Forensische DNA-Analytik und Spurenkunde übermittelt und zuerst mit Vorproben untersucht und danach einer DNA-Analyse unterzogen werden.
Mit Hilfe der DNA-Analyse konnten in den letzten 10 Jahren eine Vielzahl von Delikten, insbesonders auch lang zurückliegende Sexualdelikte, aufgeklärt werden.
Verletzungen und Spuren sind objektive Beweise, denen bei Gerichtsverhandlungen große Bedeutung zukommt.

Es ist daher unbedingt notwendig, allfällige Verletzungen genau zu dokumentieren und Spuren, die zur Aufklärung eines gerichtsanhängigen Falles führen können, zu erkennen, richtig abzunehmen, sowie weiteren Untersuchungen zuzuführen.
Gerichtsmedizinische Sachverständige werden auch in Sexualfällen meist nicht unmittelbar nach den Ereignissen, sondern erst wesentlich später mit der Erstattung eines Gutachtens von den Gerichten beauftragt, d. h., zu einem Zeitpunkt, wo allfällige Verletzungen bereits abgeheilt oder nicht mehr sichtbar sind und Spuren oder Spurenträger nicht mehr vorhanden sind.
Es sollen daher Ärzte und alle Personen, die unmittelbar nach den Sexualdeliktsfällen befasst werden, informiert werden, wie Verletzungen zweckmäßig dokumentiert und wie Spuren asserviert werden sollen, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt für forensische Untersuchungen zur Verfügung stehen.
Täter legen in den wenigsten Fällen ein Geständnis ab, es sei denn, die Beweislast ist ausreichend z. B. nach erfolgreicher Identifikation der Täter anhand von DNA- analysierten Spermaspuren.

In vielen Fällen entstehen bei sexuellen Übergriffen keine Verletzungen, im Genitalbereich - es sei denn, es handelt sich um eine sehr brutale Vorgangsweise oder bei den Opfern handelt es sich um Kinder oder ältere Frauen.
Wenige Fälle kommen vor Gericht. In Fällen, in denen der oder die Täter dem Opfer bekannt sind, sei es aus dem Familien- oder Bekanntenkreis, werden weniger häufig Anzeigen erstattet, die Dunkelziffer ist sehr hoch.
Viele Frauen zeigen nicht an, da sie die Folgen einer Gerichtsverhandlung fürchten, viele Verfahren werden wegen mangelnder Beweislage eingestellt.
Die Anzeigepflicht der Ärzte wird im Ärztegesetz § 54 (4) festgelegt.

Je weniger objektives Beweismaterial vorhanden ist, desto genauer und eingehender werden die Opfer in der Gerichtsverhandlung befragt werden, da das Strafverfahren in solchen Fällen von den Angaben der Zeugen, und der Angeklagten, bzw. von deren Glaubwürdigkeit abhängt.
Wenn ein Freispruch, z. B. bei unzureichender Beweislage "in dubio pro reo", erfolgt, wird dieser nicht selten zu einer weiteren psychischen Beeinträchtigung der Opfer führen. Viele Opfer wünschen sich vor der Anzeige Information über den kommenden Ablauf sowie eine begleitende psychische Unterstützung.
Der durch die Straftat entstandene Schaden sollte unverzüglich dokumentiert werden, um sich die Möglichkeit einer späteren Strafanzeige offen zu halten, bzw. um genaue Angaben bei der Polizei und später auch bei Gericht machen zu können.

Unabhängig vom Wunsch der Opfer nach Erstattung oder Unterlassung einer Anzeige, muß jedoch der Frau nach einem Sexualdelikt nahegelegt werden, sich gynäkologisch untersuchen zu lassen.
Bei dieser Untersuchung ist es zweckmäßig, daß die einzelnen Untersuchungs-schritte zur Abnahme der Spuren eingehalten werden, sodaß, wenn sich die Frau erst später entschließt, eine Anzeige zu machen, -etwa nach persönlicher Beratung mit einer Opferschutzeinrichtung-, das Beweismaterial noch vorhanden ist.
Spuren und Spurenträger müssen, wenn sie richtig gelagert werden, nicht sofort einer Untersuchung unterzogen werden; bei richtiger Abnahme und Lagerung können sie auch erst nach Monaten und Jahren einer DNA-Analyse unterzogen werden.
Auf der einen Seite sind die traumatisierten Opfer, die sehr unterschiedlich entsprechend ihrer Persönlichkeit auf einen Sexualübergriff reagieren und auf der anderen Seite besteht die Notwendigkeit, Beweismaterial für forensische Zwecke zu sichern.

Je besser die Zusammenarbeit und die Vernetzung der befassten Stellen funktioniert, umso größer ist die Möglichkeit, eine Tat zu rekonstruieren, die zur Identifizierung und damit zur Überführung der Täter führt.
Nur so kann eine Retraumatisierung bzw. weitere Traumatisierung vermieden werden.


Literatur:
Videokasetten und Checklisten für Spurenabnahme bei Sexualdelikten (Auskunft: Univ. Prof. Manfred Hochmeister, Laboratorium für Forensische DNA-Analytik und Spurenkunde, Gerichtliche Medizin, 1090 Wien, Sensengasse 2, Tel.: 01 42 77/657 38)


nach oben