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Bei der Aufklärung von Sexualdelikten spielt die Gerichtsmedizin
eine nicht unbedeutende Rolle.
Allgemein bekannt ist, daß Fachärzte der Gerichtsmedizin
obduzieren, wenige wissen jedoch, daß Gerichtsmediziner, die
meist auch gerichtlich beeidete Sachverständige sind, mit der
Begutachtung von Verletzungen und mit der Untersuchung und Zuordnung
von Spuren und Spurenträgern vom Gericht beauftragt werden.
Bei der Verletzungsbegutachtung ist zu klären:
der Grad der Verletzung (leicht/schwer), die Art der Verletzung,
die Dauer der verletzungsbedingten Gesundheitsschädigung und
Berufsunfähigkeit und auf welche Art und Weise die Verletzung
entstanden ist.
Bei der Untersuchung und Zuordnung von Spuren geht es um die Feststellung
der Art der Spuren und um die Zuordnung der Spur zu einer Person
(Identifikation des Täters/Opfers).
Es handelt sich meist um Blut-, Sperma- und Sekretspuren sowie um
Haare und Hautzellen), die von der Polizei bzw. von Spitälern
oder Ärzten dem Laboratorium für Forensische DNA-Analytik
und Spurenkunde übermittelt und zuerst mit Vorproben untersucht
und danach einer DNA-Analyse unterzogen werden.
Mit Hilfe der DNA-Analyse konnten in den letzten 10 Jahren eine
Vielzahl von Delikten, insbesonders auch lang zurückliegende
Sexualdelikte, aufgeklärt werden.
Verletzungen und Spuren sind objektive
Beweise, denen bei Gerichtsverhandlungen große Bedeutung zukommt.
Es ist daher unbedingt notwendig, allfällige Verletzungen genau
zu dokumentieren und Spuren, die zur Aufklärung eines gerichtsanhängigen
Falles führen können, zu erkennen, richtig abzunehmen,
sowie weiteren Untersuchungen zuzuführen.
Gerichtsmedizinische Sachverständige werden auch in Sexualfällen
meist nicht unmittelbar nach den Ereignissen, sondern erst wesentlich
später mit der Erstattung eines Gutachtens von den Gerichten
beauftragt, d. h., zu einem Zeitpunkt, wo allfällige Verletzungen
bereits abgeheilt oder nicht mehr sichtbar sind und Spuren oder
Spurenträger nicht mehr vorhanden sind.
Es sollen daher Ärzte und alle Personen, die unmittelbar nach
den Sexualdeliktsfällen befasst werden, informiert werden,
wie Verletzungen zweckmäßig dokumentiert und wie Spuren
asserviert werden sollen, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt
für forensische Untersuchungen zur Verfügung stehen.
Täter legen in den wenigsten Fällen ein Geständnis
ab, es sei denn, die Beweislast ist ausreichend z. B. nach erfolgreicher
Identifikation der Täter anhand von DNA- analysierten Spermaspuren.
In vielen Fällen entstehen bei sexuellen Übergriffen keine
Verletzungen, im Genitalbereich - es sei denn, es handelt sich um
eine sehr brutale Vorgangsweise oder bei den Opfern handelt es sich
um Kinder oder ältere Frauen.
Wenige Fälle kommen vor Gericht. In Fällen, in denen der
oder die Täter dem Opfer bekannt sind, sei es aus dem Familien-
oder Bekanntenkreis, werden weniger häufig Anzeigen erstattet,
die Dunkelziffer ist sehr hoch.
Viele Frauen zeigen nicht an, da sie die Folgen einer Gerichtsverhandlung
fürchten, viele Verfahren werden wegen mangelnder Beweislage
eingestellt.
Die Anzeigepflicht der Ärzte wird im Ärztegesetz §
54 (4) festgelegt.
Je weniger objektives Beweismaterial vorhanden ist, desto genauer
und eingehender werden die Opfer in der Gerichtsverhandlung befragt
werden, da das Strafverfahren in solchen Fällen von den Angaben
der Zeugen, und der Angeklagten, bzw. von deren Glaubwürdigkeit
abhängt.
Wenn ein Freispruch, z. B. bei unzureichender Beweislage "in
dubio pro reo", erfolgt, wird dieser nicht selten zu einer
weiteren psychischen Beeinträchtigung der Opfer führen.
Viele Opfer wünschen sich vor der Anzeige Information über
den kommenden Ablauf sowie eine begleitende psychische Unterstützung.
Der durch die Straftat entstandene Schaden sollte unverzüglich
dokumentiert werden, um sich die Möglichkeit einer späteren
Strafanzeige offen zu halten, bzw. um genaue Angaben bei der Polizei
und später auch bei Gericht machen zu können.
Unabhängig vom Wunsch der Opfer nach Erstattung oder Unterlassung
einer Anzeige, muß jedoch der Frau nach einem Sexualdelikt
nahegelegt werden, sich gynäkologisch untersuchen zu lassen.
Bei dieser Untersuchung ist es zweckmäßig, daß
die einzelnen Untersuchungs-schritte zur Abnahme der Spuren eingehalten
werden, sodaß, wenn sich die Frau erst später entschließt,
eine Anzeige zu machen, -etwa nach persönlicher Beratung mit
einer Opferschutzeinrichtung-, das Beweismaterial noch vorhanden
ist.
Spuren und Spurenträger müssen, wenn sie richtig gelagert
werden, nicht sofort einer Untersuchung unterzogen werden; bei richtiger
Abnahme und Lagerung können sie auch erst nach Monaten und
Jahren einer DNA-Analyse unterzogen werden.
Auf der einen Seite sind die traumatisierten Opfer, die sehr unterschiedlich
entsprechend ihrer Persönlichkeit auf einen Sexualübergriff
reagieren und auf der anderen Seite besteht die Notwendigkeit, Beweismaterial
für forensische Zwecke zu sichern.
Je besser die Zusammenarbeit und die Vernetzung der befassten Stellen
funktioniert, umso größer ist die Möglichkeit, eine
Tat zu rekonstruieren, die zur Identifizierung und damit zur Überführung
der Täter führt.
Nur so kann eine Retraumatisierung bzw. weitere Traumatisierung
vermieden werden.
Literatur:
Videokasetten und Checklisten für Spurenabnahme bei Sexualdelikten
(Auskunft: Univ. Prof. Manfred Hochmeister, Laboratorium für
Forensische DNA-Analytik und Spurenkunde, Gerichtliche Medizin,
1090 Wien, Sensengasse 2, Tel.: 01 42 77/657 38)
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